Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41385
VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15 (https://dejure.org/2015,41385)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 18.12.2015 - Lv 4/15 (https://dejure.org/2015,41385)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - Lv 4/15 (https://dejure.org/2015,41385)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,41385) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Das Grundrecht vermittelt den Bürgern Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weiterverwendung auf sie bezogener individualisierter oder individualisierbarer Daten (ebenso für die Ebene des Bundes BVerfGE 65, 1, 43; 103, 21, 32 f.; 113, 29, 46; 120, 274, 312).

    Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf verbürgte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ein (vgl. für das Bundesgrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 13).

    Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Interessen der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf); die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Inte- resses unerlässlich ist (für das Bundesgrundrecht BVerfGE 103, 21, 33; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris Rn. 13).

    Die Regelung des § 81 g StPO ist formell verfassungsgemäß, da sie zum Zweck der Sicherung der Beweisführung in künftigen Strafverfahren vom Bun- desgesetzgeber auf Grund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständig- keit für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erlassen wurde (BVerfGE 103, 21, 30 f.; VerfGH Berlin, Beschl. vom 14.2.2006 - 34/03 -, juris, Rn. 29).

    Durch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, das gemäß § 81 g Abs. 2 StPO anschließend zu vernichten ist, werden nämlich Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht (BVerfGE 103, 21, 31 f.; BTDrucks 13/10791, S. 5).

    Die in § 81 g Abs. 2 StPO enthaltene strenge Zweckbindung und das Gebot der Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials verhindert einen Missbrauch (BVerfGE 103, 21, 35).

    Dem für Eingriffe in das Recht auf Datenschutz geltenden verfassungsrechtlichen Erfordernis einer zureichen- den Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung (vgl. bzgl. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 103, 21, 35 f., 39; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13, juris, Rn. 15) wurde hinrei- chend Rechnung getragen.

    Eine Straftat von erheblicher Bedeutung muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfind- lich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevöl- kerung erheblich zu beeinträchtigen (BVerfGE 103, 21, 33; vgl. BT-Drucks. 13/10791, S. 5).

    Wenn das Bundesverfassungsge- richt erklärt, es komme "für die Frage der Erheblichkeit der Bedeutung einer Straftat nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch be- stimmte Arten von Straftaten an"; diese "sei vielmehr von Fall zu Fall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl. BVerfGE 103, 21, 34), sind diese Feststellungen allerdings mehrdeutig.

    Hierfür reicht die bloße Bezugnahme auf den Ge- setzeswortlaut ebenso wenig aus wie die alleinige Bezugnahme auf Kriminalsta- tistiken bzw. die Tatsache, dass die Feststellung und Speicherung des DNA- Identifizierungsmusters gegebenenfalls auch als Entlastungsbeweis wirken könnte (BVerfGE 103, 21, 36, 39; BVerfG, NJW 2001, S. 2320, 2321).

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr bzw. die Annahme, dass gegen einen wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten künftig Strafverfahren wegen ei- ner Straftat von erheblicher Bedeutung zur führen sind, kann deshalb auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Lockerung des Strafvollzugs gewährt worden war (ebenso BVerfGE 103, 21, 36 f., BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 15, Beschl. vom 1.9.2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, 18.

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf verbürgte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ein (vgl. für das Bundesgrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 13).

    Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Interessen der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf); die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Inte- resses unerlässlich ist (für das Bundesgrundrecht BVerfGE 103, 21, 33; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris Rn. 13).

    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf angemessen zu berücksichtigen (vgl. bzgl. des Bundesgrundrechts BVerfG, Beschl. vom 20.12.2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 17; Beschl. vom 2.7.2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris, Rn. 11; Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - , juris, Rn. 14).

    Dem für Eingriffe in das Recht auf Datenschutz geltenden verfassungsrechtlichen Erfordernis einer zureichen- den Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung (vgl. bzgl. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 103, 21, 35 f., 39; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13, juris, Rn. 15) wurde hinrei- chend Rechnung getragen.

    103, 21, 35 ff.; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 15; Beschl. vom 2.7.2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris, Rn. 11; VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 - 112/02 -, juris, Rn. 19).

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr bzw. die Annahme, dass gegen einen wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten künftig Strafverfahren wegen ei- ner Straftat von erheblicher Bedeutung zur führen sind, kann deshalb auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Lockerung des Strafvollzugs gewährt worden war (ebenso BVerfGE 103, 21, 36 f., BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 15, Beschl. vom 1.9.2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, 18.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Saarlandes, nämlich am Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf, zu messen, da dieses Grundrecht dem bun- desverfassungsrechtlichen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung inhaltsgleich ist (vgl. für Art. 33 BerlVerf, VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 - 112/02 -, juris, Rn. 11), das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, da die freie Entfaltung der Persönlichkeit den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Ver- wendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraussetzt (BVerfGE 65, 1, 43).

    Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestim- mung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren möchte (SVerfGH, Beschl. vom 19.3.2004 - Lv 6/03 -, Rn. 23; Beschl. vom 30.10.2009 - Lv 12/08 -, S. 7; ebenso für das bundesverfassungsrechtliche Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 43; 118, 168, 184; 120, 274, 312).

    Das Grundrecht vermittelt den Bürgern Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weiterverwendung auf sie bezogener individualisierter oder individualisierbarer Daten (ebenso für die Ebene des Bundes BVerfGE 65, 1, 43; 103, 21, 32 f.; 113, 29, 46; 120, 274, 312).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Es handelt sich bei ihm wie bei dem vom Bun- desverfassungsgericht entwickelten bundesverfassungsrechtlichen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 118, 168, 183 ff.; 120, 274, 311 f., 344) um einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (SVerfGH, 12.

    Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestim- mung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren möchte (SVerfGH, Beschl. vom 19.3.2004 - Lv 6/03 -, Rn. 23; Beschl. vom 30.10.2009 - Lv 12/08 -, S. 7; ebenso für das bundesverfassungsrechtliche Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 43; 118, 168, 184; 120, 274, 312).

    Das Grundrecht vermittelt den Bürgern Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weiterverwendung auf sie bezogener individualisierter oder individualisierbarer Daten (ebenso für die Ebene des Bundes BVerfGE 65, 1, 43; 103, 21, 32 f.; 113, 29, 46; 120, 274, 312).

  • VerfGH Saarland, 30.10.2009 - Lv 12/08

    Entfernung von in einer Betreuungsakte gespeicherten Daten; Beiordnung eines

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    vom 30.10.2009 - Lv 12/08 -, S. 11; Guckelberger, in: Wendt /Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 2 Rn. 11).

    Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestim- mung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren möchte (SVerfGH, Beschl. vom 19.3.2004 - Lv 6/03 -, Rn. 23; Beschl. vom 30.10.2009 - Lv 12/08 -, S. 7; ebenso für das bundesverfassungsrechtliche Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 43; 118, 168, 184; 120, 274, 312).

    Es geht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor (SVerfGH, Beschl. vom 30.10.2009 - Lv 12/08 -, S. 11; Guckelberger, a.a.O., Art. 2 Rn. 12).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Es handelt sich bei ihm wie bei dem vom Bun- desverfassungsgericht entwickelten bundesverfassungsrechtlichen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 118, 168, 183 ff.; 120, 274, 311 f., 344) um einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (SVerfGH, 12.

    Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestim- mung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren möchte (SVerfGH, Beschl. vom 19.3.2004 - Lv 6/03 -, Rn. 23; Beschl. vom 30.10.2009 - Lv 12/08 -, S. 7; ebenso für das bundesverfassungsrechtliche Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 43; 118, 168, 184; 120, 274, 312).

  • BVerfG, 02.08.1996 - 2 BvR 1511/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen Anordnung der Entnahme

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Selbst wenn die Ausführungen des Amtsgerichts dem Erfordernis einer einzel- fallbezogenen Prüfung nicht genügten, wäre ein solcher dem amtsgerichtlichen Beschluss anhaftender Mangel insoweit jedenfalls dadurch geheilt, dass das Landgericht die Beschwerde mit einer eingehenden Begründung verworfen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2.8.1996 - 2 BvR 1511/96 - NJW 1996, S. 3071, 3072; VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 - 112/02 -, juris, Rn. 20).

    Den Strafgerichten obliegt nicht nur die Auslegung und Anwendung der einschlägi- gen Vorschriften des Strafprozessrechts, sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie die dazu notwendige Würdigung der Beweis- oder Ermittlungsergebnisse (BVerfG, Beschl. vom 2.8.1996 - 2 BvR 1511/96 -, NJW 1996, 3071, 3072; VerfGH Berlin, Beschl. vom 14.2.2006 - 34/03 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 02.07.2013 - 2 BvR 2392/12

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf angemessen zu berücksichtigen (vgl. bzgl. des Bundesgrundrechts BVerfG, Beschl. vom 20.12.2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 17; Beschl. vom 2.7.2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris, Rn. 11; Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - , juris, Rn. 14).

    103, 21, 35 ff.; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 -, juris, Rn. 15; Beschl. vom 2.7.2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris, Rn. 11; VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 - 112/02 -, juris, Rn. 19).

  • VerfGH Saarland, 15.04.2010 - Lv 5/09

    Strafprozessuales Beweisverwertungsverbot im Fall einer polizeilichen Anordnung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Das gilt - mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz - in- soweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhalts- gleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfGE 96, 345 ff.; SVerfGH, Beschl. vom 15.4.2010 - Lv 5/09 -, S. 7; VfGBbg, Beschl. vom 21.2.2014 - 35/13 -, juris, Rn. 11).

    In einem solchen Fall sind keine - etwa aus Art. 31 GG oder der gegenseitigen Achtung der Verfassungsräume des Bundes und der Länder folgenden - Gründe erkennbar, die es dem Verfassungsgericht eines Bundeslandes verbieten würden, die letztinstanzliche Anwendung des Bundesrechts durch die Behörden und Gerichte eines Bundeslandes am Maß- stab der den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Landesverfassung zu messen (SVerfGH, Beschl. vom 15.4.2010 - Lv 5/09 -, S. 7 f.).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Das Grundrecht vermittelt den Bürgern Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weiterverwendung auf sie bezogener individualisierter oder individualisierbarer Daten (ebenso für die Ebene des Bundes BVerfGE 65, 1, 43; 103, 21, 32 f.; 113, 29, 46; 120, 274, 312).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08

    Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von

  • BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 429/01

    Einzelfallprüfung und Sachaufklärung als Voraussetzung für Anordnung einer

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07

    DNA-Identitätsfeststellung: Anordnung der Entnahme von Körperzellen vor

  • VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 6/03
  • LG Berlin, 07.09.1999 - 511 Qs 103/99

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • VerfGH Saarland, 28.06.2007 - Lv 6/07
  • VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 1/17

    Jobcenter stellt wegen Vermieters Mietzahlung ein: Kündigung wegen

    Das gilt - mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz - insoweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (VerfGH, Beschl. v. 18.12.2015 - Lv 4/15; Beschl. v. 19.04.2016 - Lv 10/15; Beschl. v. 26.06.2003 - Lv 1/03; BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345).

    Allerdings ist die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zunächst einmal Sache der Fachgerichte (BVerfG, Beschl. v. 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 - BVerfGE 42, 64; st. Rspr.), und das Verfassungsgericht muss und darf nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (VerfGH, Beschl. v. 18.12.2015 - Lv 4/15).

  • VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19

    Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses

    a. Das Grundrecht auf Datenschutz der Verfassung des Saarlandes, dessen Gewährleistungsbereich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entspricht (inzident VerfGH v. 18.12.2015 Lv 4/15), gewährleistet die aus dem Recht auf Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 115, 320 (341); vgl. ferner BVerfGE 65, 1 (43); 78, 77 (84); 84, 192 (194); 96, 171 (181); 103, 21 (32 f.); 113, 29 (46)).
  • VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 8/16
    Das gilt - mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz - insoweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 - 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 ff.; SVerfGH, Beschl. vom 15.4.2010 - Lv 5/09, S. 7; VfG Bbg, Beschl. vom 21.2.2014 - 35/13, juris, Rn. 11; SVerfGH, Beschl. v. 18.12.2015 - Lv 4/15, S. 10).
  • VerfGH Saarland, 23.03.2022 - Lv 18/21
    Das gilt - mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz - insoweit, als deren Grundrechte mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltlich übereinstimmen und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 - 2 BvR 389/94 -, juris; SVerfGH, Beschl. v. 28.03.2017 - Lv 8/16 -, v. 18.12.2015 - Lv 4/15, v. 15.04.2010 - Lv 5/09, jeweils zitiert nach juris).
  • LG Saarbrücken, 01.06.2021 - 2 Qs 9/21

    Corona-Subventionsbetrügern darf genetischer Fingerabdruck abgenommen werden

    Vorgesehen ist nach der Vorschrift nämlich nicht, dass bei der Anlasstat gelegte DNA-Spuren nutzbar gemacht werden, sondern dass das DNA-Material beim Beschuldigten oder Verurteilten erhoben wird, um künftig bei der Verfolgung der Tat, auf die sich die Prognose bezieht, eingesetzt zu werden (vgl. VerfGH Saarland Beschl. v. 18.12.2015 - Lv 4/15, BeckRS 2016, 51118).
  • VerfGH Saarland, 14.07.2016 - Lv 1/16
    Das den Eingriff in das von Art. 2 Satz 2 SVerf gewährleistete Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten rechtfertigende Gesetz muss Voraussetzungen und Maß des Eingriffs bestimmt, normenklar und bereichsspezifisch regeln und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. nur Wendt/Rixecker/Guckelberger, Verfassung des Saarlandes, Art. 2 Rn. 23 m.w.N.; zum Schutzbereich vgl. nur u.a. SVerfGH Beschl. v. 18.12.2015 Lv 4/15 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht